Randstreifen: Unterschied zwischen den Versionen

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Randstreifen sind bei Gussasphaltestrichen nach DIN 18560-2 vorzusehen.
Randstreifen sind bei Gussasphaltestrichen nach DIN 18560-2 vorzusehen.
Werden auf Gussasphaltestrichen harte Beläge, z. B. keramische Fliesen, Holzpflaster oder Parkett vor�gesehen, muss ein so dicker Randstreifen verlegt werden, dass die Randfuge zwischen Gussasphalt und Wand ca. 10 mm beträgt. Dies gilt ebenfalls für Heizestriche. Diese Randstreifen sind erst nach Fertigstellung des Bodenbelags – bei Plattenbelägen nach dem Verfugen – vom Verleger des Bodenbelags abzuschneiden.
Werden auf Gussasphaltestrichen harte Beläge, z. B. keramische Fliesen, Holzpflaster oder Parkett vorgesehen, muss ein so dicker Randstreifen verlegt werden, dass die Randfuge zwischen Gussasphalt und Wand ca. 10 mm beträgt. Dies gilt ebenfalls für Heizestriche. Diese Randstreifen sind erst nach Fertigstellung des Bodenbelags – bei Plattenbelägen nach dem Verfugen – vom Verleger des Bodenbelags abzuschneiden.

Aktuelle Version vom 14. September 2024, 19:18 Uhr

Randstreifen sind bei Gussasphaltestrichen nach DIN 18560-2 vorzusehen. Werden auf Gussasphaltestrichen harte Beläge, z. B. keramische Fliesen, Holzpflaster oder Parkett vorgesehen, muss ein so dicker Randstreifen verlegt werden, dass die Randfuge zwischen Gussasphalt und Wand ca. 10 mm beträgt. Dies gilt ebenfalls für Heizestriche. Diese Randstreifen sind erst nach Fertigstellung des Bodenbelags – bei Plattenbelägen nach dem Verfugen – vom Verleger des Bodenbelags abzuschneiden.