WHG-Anlagen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. September 2024, 16:59 Uhr
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) müssen Flächen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (in LAU-Anlagen) Befestigungen als sekundäre Barrieren aufweisen. Dies gilt auch für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe (HBV-Anlagen).
Unter den geeigneten Bauweisen bieten Asphaltbefestigungen mit Gussasphalt-Deckschichten hohlraumfreie, flüssigkeitsundurchlässige und fugenlose Flächen an, die auch für höchste Verkehrsbeanspruchungen dimensioniert werden können.
Je nach Art der Stoffe und dem Gefährdungspotential der Anlagen werden die Gussasphaltschichten ein- oder zweilagig allein oder in Kombination mit Polymerbitumen-Schweißbahnen eingebaut. Anschlüsse an Einbauten, Durchdringungen und aufgehenden Bauteilen werden mit Polymerbitumen-Schweißbahnen oder vliesarmiertem Flüssigkunststoff hergestellt. Fugen an Einbauten, Durchdringungen und aufgehenden Bauteilen werden – je nach Art der Stoffe – mit bitumenhaltigen Fugenmassen oder kraftstoff- und lösemittelbeständigen Fugenmassen, z.B. auf Polyurethanbasis, verfüllt.
Bauweisen mit Gussasphalt haben sich in der Abdichtungstechnik seit Jahrzehnten bewährt. Sie eignen sich auch für Dichtflächen in WHG-Anlagen und sind zudem preiswert, pflegeleicht und dauerhaft